Ratgeber · Stand: 04.11.2026 · Mit KI-Unterstützung erstellt und von Hafenklick geprüft

Barrierefreiheitserklärung für Online-Shops: Muster-Gliederung nach Anlage 3 BFSG

Keine Rechtsberatung: Diese Seite ist eine unverbindliche, technische Orientierung von Hafenklick (keine Kanzlei). Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, klären Sie bitte mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Stand: 04.11.2026.

Shops, die unter das BFSG fallen, müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung veröffentlichen. In der Praxis heißt diese Seite oft „Erklärung zur Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“. Das Gesetz selbst nutzt diesen Begriff nicht, es spricht von den „Informationen nach Anlage 3“.

Was Anlage 3 BFSG verlangt

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG muss der Dienstleistungserbringer diese Informationen erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen. Er gibt sie in seinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an. Sie enthalten, soweit anwendbar, jedenfalls:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung (BFSGV) erfüllt,
  4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Die Informationen müssen Sie aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten (§ 14 Abs. 2 BFSG). Fehlen sie oder sind sie unvollständig, spricht das Gesetz von „formaler Nichtkonformität“ (§ 30 BFSG). Für Online-Shops verlangt § 19 BFSGV zusätzlich unter anderem, dass Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte bereitgestellt werden, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, und dass Zahlungs- und Identifizierungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

Muster-Gliederung zum Anpassen

Die folgende Gliederung ist eine Arbeitshilfe, keine geprüfte Rechtsvorlage. Ersetzen Sie alle Angaben in eckigen Klammern. Schreiben Sie nur, was Sie tatsächlich geprüft haben.

Erklärung zur Barrierefreiheit (Informationen nach Anlage 3 BFSG)
Stand: [Datum]

1. Unser Angebot
[Allgemeine Beschreibung des Shops in einfacher Sprache: was Sie verkaufen, wie Kundinnen und Kunden bestellen, bezahlen und Kontakt aufnehmen.]

2. So funktioniert der Shop
[Beschreibungen und Erläuterungen zur Durchführung: Suche, Produktseite, Warenkorb, Kundenkonto, Checkout, Zahlungsarten, Bestellbestätigung, Kundenservice.]

3. Wie der Shop die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
Grundlage: Verordnung zum BFSG (BFSGV); technisch orientiert an EN 301 549 bzw. WCAG 2.2 Stufe AA.
- Erfüllt: [z. B. Tastaturbedienung im Checkout, Textalternativen für Produktbilder, ausreichende Kontraste …]
- Noch nicht vollständig erfüllt: [konkrete Bereiche, Grund, geplanter Termin der Behebung]
- Ggf. berufen wir uns auf § 16 / § 17 BFSG: [nur nach anwaltlicher Prüfung und mit dokumentierter Beurteilung]
Zuletzt geprüft am [Datum], Methode: [z. B. manuelle Prüfung + automatische Tests].

4. Barrieren melden / Kontakt
[E-Mail, Telefon, ggf. weiterer Kanal. Wir antworten in der Regel innerhalb von [X] Werktagen.]

5. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR)
Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg
https://www.mlbf-barrierefrei.de/
[Angaben vor Veröffentlichung auf der Website der MLBF prüfen.]

Typische Fehler

  • Pauschal „vollständig barrierefrei“ schreiben, ohne geprüft zu haben.
  • Die Erklärung selbst nicht barrierefrei veröffentlichen, etwa als eingescanntes PDF.
  • Die zuständige Marktüberwachungsbehörde weglassen.
  • Den Text nach einem Relaunch oder Theme-Wechsel nicht aktualisieren.

Im Audit erhalten Sie einen Entwurf Ihrer Erklärung auf Basis der tatsächlichen Prüfergebnisse. Den Entwurf sollten Sie vor Veröffentlichung rechtlich prüfen lassen.

Häufige Fragen

Ist die Barrierefreiheitserklärung für Online-Shops Pflicht?

Für Shops im Anwendungsbereich des BFSG ja: § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt, die Informationen nach Anlage 3 zu erstellen und barrierefrei zugänglich zu machen. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen.

Was muss in der Erklärung stehen?

Mindestens eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen der BFSGV erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde (Anlage 3 Nr. 1 BFSG).

Wo muss ich die Erklärung veröffentlichen?

In den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, zum Beispiel als eigene, im Footer verlinkte Seite. Die Seite selbst muss barrierefrei sein.

Welche Behörde ist zuständig?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Prüfen Sie die Angaben vor der Veröffentlichung auf mlbf-barrierefrei.de.

Darf ich das Muster einfach übernehmen?

Es ist eine Gliederung zum Anpassen, keine Rechtsvorlage. Füllen Sie es mit Ihren tatsächlichen Prüfergebnissen und lassen Sie den Text rechtlich prüfen.

Offizielle Quellen

Wie steht Ihr Shop technisch da?

Der kostenlose Scan zeigt automatisch erkennbare Barrieren Ihrer Startseite nach WCAG 2.2 AA. Den Bericht erstellen wir derzeit von Hand, Sie erhalten ihn in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Bestätigung per E-Mail.

Kostenlos scannen Audit ansehen

Unsere Prüfung ist eine technische Einschätzung zum Zeitpunkt der Prüfung, keine Rechtsberatung, kein Zertifikat und keine Garantie für BFSG-Konformität.