Ratgeber · Stand: 29.10.2026 · Mit KI-Unterstützung erstellt und von Hafenklick geprüft
Gilt das BFSG für meinen Shop? Eine Orientierung für Online-Shops und Buchungsseiten
Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine unverbindliche, technische Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, kann verbindlich nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt klären.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) um und betrifft unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr. Viele Shop-Betreiber fragen sich deshalb: Muss mein Online-Shop barrierefrei sein? Dieser Ratgeber fasst zusammen, welche Kriterien im Gesetz eine Rolle spielen – ohne Ihnen die rechtliche Prüfung abzunehmen.
Welche Angebote nennt das Gesetz?
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte (zum Beispiel Computer, Smartphones, Zahlungsterminals) und für bestimmte Dienstleistungen. Zu den Dienstleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 26 BFSG sind das Dienstleistungen, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Vertrag abzuschließen. Ein typischer Online-Shop, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher bestellen können, fällt damit in den Blick. Ähnliches gilt für Buchungsseiten, über die Privatkunden Termine, Kurse oder Unterkünfte buchen und bezahlen.
Drei Kriterien zur ersten Orientierung
- Verbraucher als Kunden: Richtet sich Ihr Angebot (auch) an Verbraucher? Reine B2B-Shops, die nachweislich nur an Unternehmen verkaufen, werden in der Fachdiskussion meist anders bewertet.
- Vertragsabschluss online: Kann man über Ihre Website oder App einen Vertrag schließen, etwa durch Bestellung oder Buchung? Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion ist in der Regel nicht gemeint.
- Unternehmensgröße: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.
Wenn alle drei Punkte auf Sie zutreffen – Verbraucher als Kunden, Vertragsabschluss online und kein Kleinstunternehmen –, liegt Ihr Shop wahrscheinlich im Anwendungsbereich. Lassen Sie das anwaltlich prüfen. Es gibt Sonderfälle und Übergangsregelungen (§ 38 BFSG), die wir hier nicht vollständig darstellen. Unseren Selbstcheck mit drei Fragen finden Sie auf einer eigenen Seite.
Was verlangt das BFSG technisch?
Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Für Websites und Apps orientiert sich die Praxis an der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die Erfolgskriterien der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) der Stufe AA verweist. Vereinfacht gesagt muss Ihr Shop wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Dazu gehören zum Beispiel:
- Alternativtexte für informative Bilder, etwa Produktfotos
- Ausreichende Farbkontraste für Texte und Bedienelemente
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur mit sichtbarem Fokus
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen im Checkout
- Vergrößerbarkeit auf dem Smartphone (kein gesperrter Zoom)
Zusätzlich verlangt das BFSG Informationen dazu, wie Ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3). In der Praxis veröffentlichen viele Shops dafür eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wer überwacht die Einhaltung?
Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Sie haben dafür eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle eingerichtet. Einzelheiten und aktuelle Hinweise finden Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und beim BMAS (Links unten). Wir geben hier bewusst keine Einschätzung zu Risiken oder Sanktionen ab.
Wie gehen Sie praktisch vor?
- Klären Sie die rechtliche Frage mit einer Anwältin oder einem Anwalt, gegebenenfalls über Ihre IHK oder Ihren Branchenverband.
- Verschaffen Sie sich einen technischen Überblick, etwa mit einem automatischen Scan. Automatische Tests finden allerdings nur einen Teil der Barrieren.
- Lassen Sie die wichtigsten Seiten manuell prüfen: Startseite, Kategorie, Produkt, Warenkorb, Checkout und Kontakt.
- Beheben Sie die Befunde nach Priorität und dokumentieren Sie den Stand in einer Erklärung zur Barrierefreiheit.
Weitere Praxistipps: BFSG-Checkliste für Shopify und WooCommerce · Beispielbericht ansehen
Offizielle Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Gesetzestext
- Verordnung zum BFSG (BFSGV)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit (BFIT-Bund)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für kleine Online-Shops?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen. Das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Ob das auf Sie zutrifft, klären Sie bitte anwaltlich.
Seit wann gilt das BFSG?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Fälle gibt es Übergangsregelungen (§ 38 BFSG).
Welcher technische Standard ist maßgeblich?
In der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf WCAG-Kriterien der Stufe AA verweist.
Wie steht Ihr Shop technisch da?
Der kostenlose Scan zeigt automatisch erkennbare Barrieren Ihrer Startseite nach WCAG 2.2 AA.
Der Bericht ist eine technische Einschätzung, keine Rechtsberatung und keine Garantie für BFSG-Konformität.